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KI-Verordnung: Diese Transparenz- und Kennzeichnungspflichten gelten seit August 2026

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung. Nicht jeder KI-Einsatz muss sichtbar gekennzeichnet werden: Entscheidend sind die Rolle des Unternehmens, die Art des Systems und der Inhalt. Ein Überblick für Kölner Betriebe, inklusive Übergangsfrist bis Dezember 2026 und der Rolle der Bundesnetzagentur.

von Josef Kujawski8 Min. Lesezeit
robot and human hands reaching toward ai text
Foto: Igor OmilaevaufUnsplash

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung. Für Unternehmen in Köln, die generative Werkzeuge in Marketing, Kommunikation oder Kundenservice einsetzen, ist die zentrale Frage nicht, ob sie künstliche Intelligenz nutzen dürfen, sondern wann sie offenlegen müssen, dass sie es tun.

Wichtig ist eine Unterscheidung, die in der öffentlichen Debatte oft untergeht: Nicht jeder Einsatz generativer KI führt automatisch zu einer sichtbaren Kennzeichnungspflicht. Die Anforderungen hängen davon ab, welche Rolle ein Unternehmen einnimmt, welches System es einsetzt und um welche Art von Inhalt es geht. Die Europäische Kommission hat dazu Leitlinien, eine ausführliche FAQ und einen freiwilligen Praxiskodex veröffentlicht.

Dieser Beitrag ordnet die Regeln journalistisch ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Vier Bereiche, die Unternehmen auseinanderhalten sollten

Artikel 50 bündelt Pflichten, die in der Praxis sehr unterschiedlich wirken. Sinnvoll ist die Trennung in vier Bereiche.

BereichWer ist adressiertWas verlangt wird
Technische MarkierungAnbieter generativer KI-SystemeSynthetische Texte, Bilder, Audio- und Videoinhalte müssen maschinenlesbar als KI-generiert oder manipuliert erkennbar sein
DeepfakesBetreiber, also anwendende UnternehmenFür Menschen unmittelbar wahrnehmbare Offenlegung, spätestens bei der ersten Wahrnehmung
Texte von öffentlichem InteresseBetreiber, die veröffentlichenOffenlegung, sofern keine substanzielle menschliche Prüfung und redaktionelle Verantwortung vorliegt
Chatbots und KI-AssistentenBetreiber im KundenkontaktHinweis zu Beginn der Interaktion, dass ein KI-System antwortet

Maschinenlesbare Markierung und sichtbare Kennzeichnung sind also nicht dasselbe. Ein technischer Marker im Dateiformat erfüllt eine Anbieterpflicht, er ersetzt aber nicht die wahrnehmbare Offenlegung bei einem Deepfake.

Die Ausnahme, die für Redaktionen und Unternehmensblogs zählt

KI-generierte oder KI-bearbeitete Texte müssen vor allem dann gekennzeichnet werden, wenn sie veröffentlicht werden, die Öffentlichkeit informieren sollen und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse betreffen. Dazu zählen unter anderem wirtschaftliche, finanzielle, politische, wissenschaftliche und kulturelle Entwicklungen.

Diese spezielle Pflicht entfällt, wenn ein Mensch den Inhalt substanziell geprüft hat oder der Text einer tatsächlichen redaktionellen Kontrolle unterliegt und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Eine reine Rechtschreib- oder Grammatikprüfung genügt nach den Erläuterungen der Kommission ausdrücklich nicht.

Für die Praxis heißt das: Ein KI-gestützter Recherche-, Struktur- oder Entwurfsprozess ist regulatorisch nicht dasselbe wie ein ungeprüft veröffentlichter KI-Text. Wer eine Freigabekette dokumentiert, also festhält, wer geprüft, korrigiert und verantwortet hat, steht deutlich besser da als ein Betrieb, der automatisierte Texte ohne Kontrolle publiziert.

Deepfakes müssen sichtbar sein

Die Kommission beschreibt Deepfakes als KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die real existierende oder plausibel existierende Personen, Objekte, Orte oder Ereignisse nachbilden und fälschlich authentisch wirken können.

Hier ist die Offenlegung strenger. Sie muss spätestens bei der ersten Wahrnehmung erfolgen und für Menschen unmittelbar erkennbar sein. Ein rein maschinenlesbarer Marker reicht dafür nicht. Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke gelten erleichterte Anforderungen: Die Offenlegung darf so gestaltet sein, dass sie die Wahrnehmung des Werkes nicht unangemessen beeinträchtigt.

Für Werbung, Imagefilme oder Social-Media-Kampagnen mit synthetischen Gesichtern oder Stimmen ist dieser Punkt der praxisrelevanteste der gesamten Verordnung.

Chatbots im Kundenservice sind ebenfalls erfasst

Wer auf der Website, im Kundenportal oder im Shop einen KI-Chatbot oder einen direkt kommunizierenden Assistenten einsetzt, muss dafür sorgen, dass Nutzerinnen und Nutzer erkennen können, dass sie mit einem KI-System sprechen. Diese Information soll grundsätzlich zu Beginn der Interaktion erfolgen.

Eine Ausnahme greift, wenn für einen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Nutzer offensichtlich ist, dass eine Maschine antwortet. Die Kommission legt diese Ausnahme eher eng aus. Damit betrifft Artikel 50 nicht nur Bild und Text, sondern auch Support, Lead-Generierung und digitale Assistenzsysteme.

Was nicht automatisch unter die Pflicht fällt

Die Kommission stellt klar, dass die technische Markierungspflicht für Anbieter nicht in jedem Fall greift, wenn KI lediglich eine unterstützende Funktion bei einer üblichen Standardbearbeitung übernimmt. Auch bestimmte rein maschinelle Ausgaben, Quellcode oder Inhalte innerhalb geschlossener Produktionsprozesse können außerhalb der Pflicht liegen. Die Leitlinien enthalten zudem begrenzte Ausnahmen für bestimmte industrielle und B2B-Anwendungen.

Eine Rechtschreibkorrektur, eine automatische Bildoptimierung oder eine Rauschunterdrückung sind regulatorisch also anders zu bewerten als die synthetische Erzeugung eines täuschend echten Fotos, Videos oder einer Stimme.

Freiwilliger Praxiskodex der EU

Die Kommission hat einen Code of Practice on Transparency of AI-generated Content veröffentlicht. Die Teilnahme daran ist freiwillig, die gesetzlichen Pflichten aus Artikel 50 sind es nicht. Der Kodex soll Unternehmen praktische Orientierung geben und ihnen helfen, die Einhaltung zu dokumentieren. Ende Juli 2026 hatten sich nach Angaben der Kommission rund 190 Unternehmen und Organisationen angeschlossen. Zusätzlich stellt die EU Kennzeichnungssymbole für KI-generierte Inhalte bereit.

Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026

Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026. Für KI-Systeme, die bereits vor diesem Datum auf dem Markt waren, besteht bei der technischen Markierungs- und Erkennungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2 eine begrenzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.

Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen grundsätzlich nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Eine freiwillige Kennzeichnung kann trotzdem sinnvoll sein, etwa aus Gründen der Glaubwürdigkeit gegenüber Kundinnen und Kunden.

Zuständig in Deutschland: die Bundesnetzagentur

Das deutsche Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung ist in Kraft. Die Bundesnetzagentur übernimmt eine zentrale Rolle bei Marktüberwachung, Koordinierung, Beratung und Information von Unternehmen. Sie betreibt außerdem einen KI-Service Desk.

Für Betriebe ist ein Punkt besonders relevant: Natürliche und juristische Personen können sich bei der Bundesnetzagentur über vermutete Verstöße gegen die KI-Verordnung beschweren. Beschwerden können also auch von Wettbewerbern oder Verbraucherinnen ausgehen.

Bußgeldrahmen sachlich eingeordnet

Bei Verstößen gegen einschlägige Transparenzpflichten sind Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vorgesehen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie kleineren Mid-Caps ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Diese Zahlen beschreiben einen gesetzlichen Höchstrahmen. Sie bedeuten nicht, dass jeder Verstoß automatisch zu einer Sanktion in dieser Höhe führt.

Einordnung für die Kölner Wirtschaft

Für Kölner Betriebe, Agenturen und Start-ups ergibt sich daraus ein überschaubarer Arbeitsauftrag. Sinnvoll ist eine Bestandsaufnahme: Welche KI-Systeme sind im Einsatz, wer ist Anbieter, wer Betreiber, und welche Ausgaben gehen nach außen? Danach lassen sich die vier Bereiche zuordnen und die nötigen Hinweise ergänzen, etwa ein Hinweis im Chatfenster, eine sichtbare Offenlegung bei synthetischen Bildern und eine dokumentierte redaktionelle Freigabe für publizierte Texte.

Auf die Vorgaben aufmerksam gemacht hatte zuvor auch das Gründungsnetzwerk Startplatz, das die Regeln für Gründerinnen und Gründer in Köln zusammengefasst hat.

Häufige Fragen

Muss jeder mit KI geschriebene Text gekennzeichnet werden?

Nein. Die besondere Offenlegungspflicht zielt auf veröffentlichte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Sie entfällt bei substanzieller menschlicher Prüfung und übernommener redaktioneller Verantwortung.

Reicht ein Hinweis im Impressum?

Für Deepfakes nicht. Dort muss die Offenlegung spätestens bei der ersten Wahrnehmung des Inhalts erfolgen und unmittelbar erkennbar sein.

Gilt die Pflicht auch für alte Inhalte?

Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen grundsätzlich nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.

Was gilt für unseren Website-Chatbot?

Nutzerinnen und Nutzer müssen grundsätzlich zu Beginn der Interaktion erkennen können, dass sie mit einem KI-System kommunizieren.

Wer kontrolliert das in Deutschland?

Die Bundesnetzagentur, unter anderem über Marktüberwachung, Beratung und eine Beschwerdestelle.

Ist die Teilnahme am EU-Praxiskodex Pflicht?

Nein. Der Kodex ist freiwillig, die Pflichten aus Artikel 50 sind unabhängig davon verbindlich.

KI-Remix basierend auf Meldung von Startplatz Blog. Vollständig paraphrasiert und redaktionell geprüft.

Quellen und Belege

  1. 1. Verordnung (EU) 2024/1689, konsolidierte Fassung (öffnet in neuem Tab), EUR-Lex (eur-lex.europa.eu)
  2. 2. Guidelines on transparency obligations for providers and deployers of certain AI systems (öffnet in neuem Tab), Europäische Kommission (digital-strategy.ec.europa.eu)
  3. 3. Transparency obligations under Article 50 of the AI Act, Questions and Answers (öffnet in neuem Tab), Europäische Kommission (digital-strategy.ec.europa.eu)
  4. 4. Code of Practice on Transparency of AI-generated Content (öffnet in neuem Tab), Europäische Kommission (digital-strategy.ec.europa.eu)
  5. 5. Quick Facts: Transparency rules for AI systems (öffnet in neuem Tab), Europäische Kommission (digital-strategy.ec.europa.eu)
  6. 6. Transparenzpflichten nach Artikel 50 KI-Verordnung (öffnet in neuem Tab), Bundesnetzagentur (bundesnetzagentur.de)
  7. 7. KI-Service Desk und Informationen zur KI-Verordnung (öffnet in neuem Tab), Bundesnetzagentur (bundesnetzagentur.de)
  8. 8. Beschwerdestelle zur KI-Verordnung (öffnet in neuem Tab), Bundesnetzagentur (bundesnetzagentur.de)
  9. 9. Umsetzung der KI-Verordnung: Innovationen durch KI fördern (öffnet in neuem Tab), Bundesregierung (bundesregierung.de)
  10. 10. KI-Inhalte richtig kennzeichnen: Was Unternehmen jetzt wissen müssen (öffnet in neuem Tab), Startplatz Blog (startplatz.de)
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